Wo darf/kann man Schuhschränke und Schuhregale aufstellen?

Wer ein Eigenheim bewohnt, darf seinen Schuhschrank aufstellen, wo es ihm beliebt. Die häufigsten Standorte sind der Windfang, der Flur oder der Keller. Doch auch, wenn es hier keine gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Aufstellung von Möbeln in bestimmten Bereichen gibt: Potenzielle Fluchtwege sollten freigehalten werden. Die Missachtung dieser Grundregel kann Menschenleben kosten.

In diesem Beitrag möchten wir ein wenig auf die Frage eingehen, wo Schuhschränke und Schuhregale in Mietshäusern und Häusern mit Eigentümergemeinschaften aufgestellt werden können bzw. dürfen.

Regeln im Mietshaus

Grundsätzlich gehört das Treppenhaus zur Mietsache. Es ist statthaft, ein Paar Schuhe neben der Wohnungstür abzustellen. Besucher dürfen ihre Schuhe kurzfristig vor der Wohnungstüre abstellen. Dauerhaft dürfen mehrere Paar Schuhe oder ein Schuhschrank dort jedoch meist nicht aufbewahrt werden. Dies gilt auch, wenn in der Hausordnung oder im Mietvertrag kein entsprechender Passus zu finden ist.

Die Auf- und Abgänge sind Fluchtwege. Diese müssen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, als Fahrstühle im Brandfall nicht benutzt werden dürfen.

Die Breite der Fluchtwege regeln die Bundesländer allerdings unterschiedlich. Ein überdurchschnittlich breiter Fluchtweg erlaubt einem Mieter nicht automatisch, einen Schuhschrank dort aufzustellen. Stellt ein Mieter doch einen Schuhschrank im Treppenhaus hin, kann der Vermieter diesen unter bestimmten Umständen wieder entfernen (lassen).

Was gilt bei einer Eigentumswohnung?

Auch in einem Haus mit Eigentumswohnungen ist das Treppenhaus Eigentum aller. Ohne explizite Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer darf in der Regel kein Mieter einen Schuhschrank im Treppenhaus aufstellen.

Zieht ein neuer Wohnungseigentümer ins Haus ein, kann er seine Anliegen in der nächsten Eigentümerversammlung vorbringen und mit den anderen Miteigentümern besprechen. In der Regel wird dann gemeinschaftlich darüber diskutiert und abgestimmt, ob ihm diese Möglichkeit eingeräumt wird oder nicht.

Gibt es eine generelle „Regelung“ hierzu?

Interessant ist, dass Gerichte verschiedener Bundesländer diesen Fall sehr unterschiedlich bewertet haben.

Es gibt hierfür keine einheitliche „Regelung“ => ob das Aufstellen eines Schuhschranks oder eines Schuhregals im Treppenhaus erlaubt ist, muss/wird daher wahrscheinlich im Einzelfall durch ein Gericht unterschiedlich geprüft und bewertet werden.

Fazit

Bevor man einen Schuhschrank ins Treppenhaus stellt, sollte man unbedingt einen Blick in die Hausordnung und/oder seinen Mietvertrag werfen – oftmals findet man dort genaue Regeln und Angaben, die explizit besagen, welche Gegenstände wo aufgestellt werden dürfen und wo nicht.

Es ist zudem auch ratsam, dies vorab mit den Mitbewohnern/Miteigentümern und der Hausverwaltung (im Falle einer Mietwohnung auch mit dem Vermieter) abzusprechen.

Zudem sollte man darauf achten, dass der Schuhschrank kein Sicherheitsrisiko darstellt und keine Geruchsbelästigung von ihm ausgeht. Die Fluchtwege müssen im Falle einer Notsituation stets frei und für jedermann passierbar sein.

 

Zur Info: Die hier erwähnten Infos und Angaben wurden durch uns sorgfältig recherchiert und hier nach bestem Wissen und Informationsstand zusammengetragen und weitergegeben. Wir ersetzen keine Rechtsberatung und übernehmen (da es vielerorts abweichende Gesetze/Regelungen/Urteile gibt) keine Garantie und Haftung für die Richtigkeit der Angaben.